Bekanntmachung der 1. Phase der Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufstellung eines Lärmaktionsplanes der Stadt Naunhof
Die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Umgebungslärmrichtlinie) schreibt seit 2007 in fünfjährigem Turnus die Erstellung von Lärmkarten vor. In den Lärmkarten werden die Lärmbelastungen im Einwirkbereich verkehrlicher Hauptlärmquellen dargestellt und die Zahl der dadurch betroffenen Bewohner ausgewiesen. Die Lärmkartierung 2022 wurde im März 2023 abgeschlossen.
Als Hauptlärmquellen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Millionen Kfz/Jahr kartierungspflichtig waren auf dem Gebiet der Gemeinde Naunhof
- die A14 auf einer Länge von 3,4 km
- die A38 auf einer Länge von 1,7 km sowie
- die S38 auf einem kleinen Teilstück von 0,1 km.
Die Lärmbetroffenheit oberhalb der Gesundheitsrelevanz von 65 dB(A) in 24-Stunden bzw. von 55 dB(A) in der Nacht wurde für Naunhof mit 13 bzw. 95 Personen ausgewiesen. Schutzmaßnahmen direkt am Gebäude sind darin nicht berücksichtigt.
An die Lärmkartierung schließt sich der Lärmaktionsplan an, welche durch die Kommunen unter Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt wird und mögliche Maßnahmen zur Verminderung der Geräuschbelastung aufzeigt, die durch die zuständigen Behörden sukzessive umzusetzen sind. Dabei wird unterschieden in einen Lärmaktionsplan mit und einen ohne Maßnahmenplan. Sofern keine Maßnahmen in eigener Verantwortung notwendig oder sinnvoll realisierbar sind, ist ein Lärmaktionsplan ohne Maßnahmenplan ausreichend.
Es wird darauf hingewiesen, dass allein die Bundesautobahn (BAB) 14 für die im Rahmen der Lärmkartierung festgestellten Lärmbetroffenheiten in Naunhof (inkl. Ortsteile) verantwortlich ist. Ein Rechtsanspruch auf Lärmschutz nach 16. BImSchV besteht jedoch ausschließlich beim Neubau oder der wesentlichen Änderung einer Straße. Demnach wurde für die A14 in der beim Ausbau zwischen AD-Parthenaue und AS Grimma aktiver Lärmschutz (Schallschutzwand/-wall) bzw. an hochbelasteten Gebäuden passiver Schallschutz realisiert. Für Anwohner bestehender Straßen existieren keine verbindlichen, einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte. Hier greift ausschließlich die freiwillige Lärmsanierung des Bundes. Die entsprechenden Auslösewerte liegen oberhalb der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. Es ergibt sich demzufolge auf Basis der aktuellen Lärmsituation an der BAB 14 keine verbindliche Pflicht zur Umsetzung von Maßnahmen durch die Autobahn GmbH als zuständige Stelle des Bundes.
Da es sich bei der BAB 14 um eine rechtskräftig planfestgestellte Autobahn handelt, besteht für den Baulastträger (in diesem Fall der Bund) keinerlei Handlungsspielraum für Lärmschutzmaßnahmen. Es fehlt dazu eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, weshalb die Autobahn GmbH sämtliche Maßnahmen zum Lärmschutz ablehnen muss. Demnach haben auch Maßnahmen aus der Lärmaktionsplanung, soweit sie den Baulastträger betreffen und Maßnahmen an der Autobahn beinhalten, keine Umsetzungsperspektive. Sollte es konkrete Beschwerden aufgrund zustandsbedingter Lärmbelastung geben (z.B. Schäden an der Fahrbahn, den Brückenfugen, den Lärmschutzwänden usw.), so sollten diese unabhängig vom Lärmaktionsplan unbedingt an den zuständigen Baulastträger herangetragen werden.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Stadt Naunhof einen Lärmaktionsplan, ohne Maßnahmenplan durchzuführen.
Der entsprechende Ergebnisbericht der Lärmkartierung inkl. Karten wird vom 04.12.2023 bis einschließlich 05.01.2024 öffentlich ausgelegt.
Ort der öffentlichen Auslegung:
Stadtverwaltung Naunhof
Bauamt
Markt 1
04683 Naunhof
Sie haben bis zum 05.01.2024 die Möglichkeit, schriftlich – entweder postalisch an die Stadt Naunhof oder per E-Mail an – Hinweise und Anregungen zum Verfahren der Lärmaktionsplanung abzugeben. Unter Abwägung der Einwendungen erfolgt im Anschluss daran die Beschlussfassung des Lärmaktionsplans.